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AGB´s – Hardwarehandel
Die folgenden AGB gelten für die Verträge der Firma PLATFORMELEMENTS mit ihren Kunden (Unternehmer) über Lieferungen von Hardware (Geräten) und der auf der Hardware vorinstallierten Software. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
1. Vertragsgegenstand
1.1. Vertragshardware und Betriebssystem
Die Firma PLATFORMELEMENTS liefert dem Kunden die Hardware, die im Einzelnen im Bestellschein/Kaufschein festgehalten ist - Vertragshardware - mit der dort genannten und bereits aufgespielten/installierten Software.
1.2. Dokumentation
Die Firma PLATFORMELEMENTS liefert mit der Hardware die vom Hersteller vorgesehene und beigestellte Dokumentation (Handbücher). Wenn es zu der Hardware keine Dokumentation / Handbücher gibt, so ist dies im Kaufschein ausdrücklich vermerkt. Die Eigenschaften und die Einsatzbedingungen für die Vertragshardware ergeben sich aus den dem Kunden vorvertraglich überlassenen Leistungsbeschreibungen des jeweiligen Herstellers bzw. dessen technischen Freigaben und Spezifikationen. Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Eigenschaften und Einsatzbedingungen ergeben sich aus der Dokumentation.
1.3. Beratung
Der Kunde hat die Hardware hinsichtlich der technischen Daten / Kapazität / Geschwindigkeit und ähnlichem aufgrund des Katalogs des Herstellers / aufgrund des Angebotskatalogs der Firma PLATFORMELEMENTS selbst zusammengestellt und bestimmt. Insofern erfolgte auch keine Beratung der Firma PLATFORMELEMENTS. Wenn der Kunde eine solche Beratung wünscht, insbesondere hinsichtlich der Dimensionierung oder der genauen Auswahl / Konfiguration, so werden die Vertragspartner hierüber einen gesonderten Vertrag schließen.
1.4. Zusätzliche Leistungen
Die Installation und Einweisung gehören nicht zum Vertragsgegenstand. Solche Leistungen erfolgen auf Wunsch des Kunden aufgrund gesonderter Vereinbarungen, die auch dann rechtlich selbständig sind, wenn diese Leistungen in der Vertragsurkunde zu der Vertragshardware aufgeführt sind.
1.5. Einschaltung Dritter
Wenn der Kunde die Firma PLATFORMELEMENTS mit weiteren, zusätzlichen Leistungen als der Lieferung der Vertragshardware beauftragt, ist der Firma PLATFORMELEMENTS berechtigt, sich zur Durchführung und Erfüllung solcher weiterer Aufträge Dritter, insbesondere der jeweiligen Hersteller der Hardware, zu bedienen.
2. Leistungen der Firma PLATFORMELEMENTS
2.1. Lieferort
Die Firma PLATFORMELEMENTS wird entweder selbst oder durch Dritte (Hersteller oder Speditionen) die Vertragshardware ggf. mit Dokumentation (s.a. Ziff. 1.2) auf Risiko und Kosten des Kunden an die Adresse des Kunden, wie sie im Besteilschein / Kaufschein angegeben ist, versenden. Nur wenn zwischen den Vertragspartnern dies gesondert vereinbart und ausgewiesen wird, erfolgt die Versendung an eine andere Adresse (Lieferadresse).
2.2. Gefahrenübergang
Mit der Übergabe an den Transporteur/Spediteur geht die Gefahr auf den Kunden über (§ 447 BGB, s.a. Ziff. 3. 4).
2.3. Liefertermine
Eventuelle Liefertermine werden von der Firma PLATFORMELEMENTS gesondert bestätigt oder von den Vertragsparteien im
Kaufschein oder in anderen Vereinbarungen schriftlich festgehalten und sind erst in diesen Fällen verbindlich.
3. Vergütung
3.1. Vergütung
Der Kunde zahlt der Firma PLATFORMELEMENTS die in dem Bestellschein/Kaufschein ausgewiesene Vergütung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2. Fälligkeit
Die in Rechnung gestellten Beträge sind sofort bei Lieferung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3.3. Verzug, Zinsen
Zahlt der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig, so hat er den offenen Betrag mit acht (8) % über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 2 BGB).
3.4. Zufälliger Untergang
Der zufällige Untergang des Vertragsgegenstands entbindet den Kunden nicht von der Zahlungspflicht.
4. Weitere Pflichten des Kunden
4.1. Anlieferung
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vertragshardware zum Zeitpunkt der Lieferung ordnungsgemäß angeliefert werden kann.
4.2. Installation und Konfiguration
Grundsätzlich übernimmt es der Kunde, die Vertragshardware selbst unverzüglich zu installieren und zu konfigurieren. Der Kunde sorgt in eigener Verantwortlichkeit dafür, dass die für den Betrieb der Hardware notwendigen Einsatzbedingungen (Stromversorgung, Räumlichkeit, Raumklimatisierung u. ä.) gemäß den Richtlinien des Herstellers bzw. dessen technischer Beschreibung und Spezifikation (s.a. 1.2) rechtzeitig gegeben sind.
4.3. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragshardware und ggf. die Dokumentation (s. Ziff. 1.2) unverzüglich nach
Anlieferung auf Vollständigkeit und ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Er wird unverzüglich etwaige Mängel der Vertragshardware und der Dokumentation der Firma PLATFORMELEMENTS mitteilen, möglichst schriftlich, gegebenenfalls die schriftliche Meldung auf Wunsch der Firma PLATFORMELEMENTS nachholen.
4.4. Zutrittsrecht
Wenn seitens des Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen, wozu auch der Hersteller gehören kann, Arbeiten an der Vertragshardware erforderlich werden, um Mängel zu beseitigen, wird der Kunde solchem Personal ungehindert Zutritt zu den Räumlichkeiten und der Vertragshardware selbst verschaffen, die notwendigen Unterlagen, z. B. auch Störungsprotokolle oder Logbuch zur Verfügung stellen und geeignete Räume, Geräte, Rechenzeit und Personal zur Information rechtzeitig und im geeignetem Umfang zur Verfügung stellen.
4.5. Zutrittsmöglichkeit
Der Kunde wird der Firma PLATFORMELEMENTS vor Ort ungehinderten Zugang zu der Hardware, erforderlichenfalls auch zur Software (zu Testzwecken und Abstimmungszwecken) verschaffen. Der Kunde wird der Firma PLATFORMELEMENTS gegebenenfalls auch die Daten (zu Testzwecken) zur Verfügung stellen. Die Erstellung von Testdaten ist Sache des Kunden.
4.6. Zubehör
Der Kunde wird bei Zubehör, vor allem Datenträgern, Verbrauchsmaterialien u. ä. nur solche Produkte verwenden, die den Vorgaben / Freigaben des Herstellers und dessen technischen Spezifikationen entsprechen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Einfacher Eigentumsvorbehalt
Der Kunde erwirbt das Eigentum an der Vertragshardware und der ggf. mitgelieferten Dokumentation erst mit der vollständigen Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Vergütung (Ziff. 3). Das Nutzungsrecht an der bereits aufgespielten / installierten Software erwirbt der Kunde auf Dauer gegen Einmalentgelt. Die Forderungen der Firma PLATFORMELEMENTS gehen nicht durch die Aufnahme in einen kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung unter.
5.2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Der Kunde darf die von der Firma PLATFORMELEMENTS gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsvorgang oder unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes weiterveräußern. Der Kunde tritt hiermit schon jetzt bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung die bei der Veräußerung gegen den Erwerber entstehenden Ansprüche in voller Höhe mit allen Nebenrechten (Vorbehaltseigentum, Sicherungseigentum) an die Firma PLATFORMELEMENTS ab. Die Firma PLATFORMELEMENTS nimmt diese Abtretung an. Der Kunde ist zum Einzug dieser Forderungen und zur Verwertung dieser Nebenrechte berechtigt. Die Einziehungsermächtigung des Kunden und seine Berechtigung zur Verwertung dieser Nebenrechte kann von der Firma PLATFORMELEMENTS aus wichtigem Grunde, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögenslage, widerrufen werden.
5.3. Übersicherung
Sollten die der Firma PLATFORMELEMENTS nach diesen Bestimmungen abgetretenen Forderungen und zustehenden Sicherheiten die der Firma PLATFORMELEMENTS zu stehenden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, so gibt die Firma PLATFORMELEMENTS auf Verlangen des Kunden insoweit die Forderung oder Sicherheit frei.
5.4. Für den kaufmännischen Verkehr gelten die hinsichtlich des Eigentumsvorbehaltes noch zusätzlich die folgenden Bedingungen:
6.1. Begriff Sach- und Rechtsmangel
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Vertragshardware, die Dokumentation (s. Ziff. 1.2) und das Betriebssystem (s. Ziff. 1.1) nicht die unter Ziffer 1. beschriebene vertragliche Beschaffenheit aufweisen oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignen. An der Betriebssoftware stehen dem Hersteller als Dritten Urheberrechte zu Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.
6.2. Verjährung
Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmangel verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Vertragshardware, es sei denn es handelt sich um einen Fall der Arglist oder der übernommenen Garantie.
6.3. Mängelanzeige
Etwa auftretende Mängel sind vom Kunden in einer für die Firma PLATFORMELEMENTS möglichst nachvollziehbaren Weise zu dokumentieren und diesem möglichst schriftlich und unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
6.4. Nacherfüllung
Rügt der Kunde Mängel gemäß Ziffer 6.3, wird die Firma PLATFORMELEMENTS wie folgt nacherfüllen:
Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der der Firma PLATFORMELEMENTS dadurch entsteht, dass die Vertragshardware an einen anderen Ort als den im Bestellschein genannten Sitz des Kunden verbracht wurde, trägt der Kunde.
6.6. Nutzungsentschädigung
Im Falle des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist die Firma PLATFORMELEMENTS berechtigt, für die gezogene Nutzung in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
6.7. Ausschluss von Ansprüchen wegen Sach- und Rechtsmängeln
Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln entfallen, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte an der Vertragshardware ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Firma PLATFORMELEMENTS oder des Herstellers Änderungen vorgenommen hat. Dies gilt insoweit nicht, als der Kunde darlegen und beweisen kann, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Mangel stehen und die Analyse und Behebung von Mängeln nicht wesentlich erschweren. Statt einer Verweigerung der Nacherfüllung kann die Firma PLATFORMELEMENTS auch Leistungserschwerungen und damit zusätzlichen Aufwand geltend machen, wenn die Firma PLATFORMELEMENTS trotz solcher Änderungen tätig wird. Die Gewährleistungspflicht seitens der Firma PLATFORMELEMENTS entfällt auch, wenn der Kunde die Vertragshardware mit anderer als der freigegebenen Umgebung und anderem als dem freigegebenen Zubehör einsetzt. Dies gilt insoweit nicht, als der Kunde darlegen und beweisen kann, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Mangel stehen und die Analyse und Behebung von Mängeln nicht wesentlich erschweren.
7. Garantie
7.1. Weitergabe der Herstellergarantie
Leistet der Hersteller der Vertragshardware hierauf eine - in der Regel unselbständige - Garantie, wird die Firma PLATFORMELEMENTS diese Garantie an den Kunden weitergeben. Der Kunde wird die gegebenenfalls der Hardware beigefügte Garantiekarte verbindlich unterschrieben wieder an die Firma PLATFORMELEMENTS zurückleiten. Der Umfang der ggf. erteilten Garantie ergibt sich aus dem Kauf schein in Verbindung mit. der Garantiekarte des Herstellers.
7.2. Wahrung von Garantieansprüchen
Zur Wahrung der Garantieansprüche wird sich der Kunde im Falle des Auftretens unter die Garantie fallenden Fehlern / Mängeln direkt an den Hersteller wenden und dabei die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers beachten, insbesondere die Unversehrtheit der Vertragshardware, die Art der Meldung u. ä.
7.3. Informationspflicht des Kunden
Im Falle des Auftretens eines Mangels, der unter die Garantie des Herstellers fällt wird in jedem Falle der Kunde auch die Firma PLATFORMELEMENTS im Hinblick auf die eventuelle Geltendmachung von Ansprüchen informieren und sie über die Handhabung der Garantie durch den Hersteller auf dem Laufenden halten.
7.4. Geltung der Garantiebedingungen
Die Firma PLATFORMELEMENTS lässt die Garantiebedingungen des Herstellers insofern gegen sich gelten, als zum einen die Gewährleistungsfrist hinsichtlich eines Mangels erst mit Kenntnis im Rahmen der Garantiebedingungen beginnt und zum anderen diese Frist durch die Untersuchung-, Behebung- und Austausch-Handhabung seitens des Herstellers bis zum endgültigen Abschluss dieser Bemühungen gehemmt ist.
8. Haftungsbeschränkung
8.1. Anwendungsbereich
Die Firma PLATFORMELEMENTS haftet auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund entsprechend diesen Bestimmungen.
8.2. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Die Haftung der Firma PLATFORMELEMENTS für Schäden, die von einem Mitarbeiter oder einem seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt.
8.3. Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist die Haftung auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung der Mitarbeiter der Firma PLATFORMELEMENTS oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach unbegrenzt.
8.4. Organisationsverschulden und garantierte Beschaffenheit
Unbegrenzt der Höhe nach ist die Haftung auch für Schäden, die auf ein schwerwiegendes Organisationsverschulden der Firma PLATFORMELEMENTS zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden.
8.5. Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Firma PLATFORMELEMENTS, wenn keiner der in den Ziffern 8.2 - 8.4 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
8.6. Ausschluss weiterer Haftung
Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Haftung ohne Verschulden ausgeschlossen.
8.7. Produkthaftungsgesetz
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8.8. Mitverschulden
Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden der Firma PLATFORMELEMENTS, als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen.
8.9. Datensicherung
Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von der Firma PLATFORMELEMENTS verschuldeten Datenverlust, haftet die Firma PLATFORMELEMENTS deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.
8.10. Freistellung
Geht ein Dritter gegenüber dem Kunden wegen einer Rechtsverletzung vor, wird der Kunde nach Möglichkeit der Firma PLATFORMELEMENTS Gelegenheit geben, den Kunden freizustellen, sei dies durch Verhandlungen mit dem Dritten, sei dies durch Lieferung einer Vertragssoftware, die die Rechte des Dritten nicht verletzt.
9. Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Firma PLATFORMELEMENTS und ihre verbundenen Unternehmen ihre Kontaktinformationen, einschließlich Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, speichern und nutzen dürfen. Solche Informationen können im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und genutzt werden und an Subunternehmer, Business Partner und Bevollmächtigte der Firma PLATFORMELEMENTS und ihrer verbundenen Unternehmen zum Zwecke der gemeinsamen Geschäftsaktivitäten, einschließlich der Kommunikation mit dem Kunden, weitergegeben werden (z.B. zur Bearbeitung von Bestellungen, für Werbekampagnen, zur Marktforschung).
10. Sonstiges
10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Firma PLATFORMELEMENTS. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Firma PLATFORMELEMENTS.
10.2. Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht, insbesondere HGB und BGB.
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Betzenstein, Oktober 2009
1. Vertragsgegenstand
1.1. Vertragshardware und Betriebssystem
Die Firma PLATFORMELEMENTS liefert dem Kunden die Hardware, die im Einzelnen im Bestellschein/Kaufschein festgehalten ist - Vertragshardware - mit der dort genannten und bereits aufgespielten/installierten Software.
1.2. Dokumentation
Die Firma PLATFORMELEMENTS liefert mit der Hardware die vom Hersteller vorgesehene und beigestellte Dokumentation (Handbücher). Wenn es zu der Hardware keine Dokumentation / Handbücher gibt, so ist dies im Kaufschein ausdrücklich vermerkt. Die Eigenschaften und die Einsatzbedingungen für die Vertragshardware ergeben sich aus den dem Kunden vorvertraglich überlassenen Leistungsbeschreibungen des jeweiligen Herstellers bzw. dessen technischen Freigaben und Spezifikationen. Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Eigenschaften und Einsatzbedingungen ergeben sich aus der Dokumentation.
1.3. Beratung
Der Kunde hat die Hardware hinsichtlich der technischen Daten / Kapazität / Geschwindigkeit und ähnlichem aufgrund des Katalogs des Herstellers / aufgrund des Angebotskatalogs der Firma PLATFORMELEMENTS selbst zusammengestellt und bestimmt. Insofern erfolgte auch keine Beratung der Firma PLATFORMELEMENTS. Wenn der Kunde eine solche Beratung wünscht, insbesondere hinsichtlich der Dimensionierung oder der genauen Auswahl / Konfiguration, so werden die Vertragspartner hierüber einen gesonderten Vertrag schließen.
1.4. Zusätzliche Leistungen
Die Installation und Einweisung gehören nicht zum Vertragsgegenstand. Solche Leistungen erfolgen auf Wunsch des Kunden aufgrund gesonderter Vereinbarungen, die auch dann rechtlich selbständig sind, wenn diese Leistungen in der Vertragsurkunde zu der Vertragshardware aufgeführt sind.
1.5. Einschaltung Dritter
Wenn der Kunde die Firma PLATFORMELEMENTS mit weiteren, zusätzlichen Leistungen als der Lieferung der Vertragshardware beauftragt, ist der Firma PLATFORMELEMENTS berechtigt, sich zur Durchführung und Erfüllung solcher weiterer Aufträge Dritter, insbesondere der jeweiligen Hersteller der Hardware, zu bedienen.
2. Leistungen der Firma PLATFORMELEMENTS
2.1. Lieferort
Die Firma PLATFORMELEMENTS wird entweder selbst oder durch Dritte (Hersteller oder Speditionen) die Vertragshardware ggf. mit Dokumentation (s.a. Ziff. 1.2) auf Risiko und Kosten des Kunden an die Adresse des Kunden, wie sie im Besteilschein / Kaufschein angegeben ist, versenden. Nur wenn zwischen den Vertragspartnern dies gesondert vereinbart und ausgewiesen wird, erfolgt die Versendung an eine andere Adresse (Lieferadresse).
2.2. Gefahrenübergang
Mit der Übergabe an den Transporteur/Spediteur geht die Gefahr auf den Kunden über (§ 447 BGB, s.a. Ziff. 3. 4).
2.3. Liefertermine
Eventuelle Liefertermine werden von der Firma PLATFORMELEMENTS gesondert bestätigt oder von den Vertragsparteien im
Kaufschein oder in anderen Vereinbarungen schriftlich festgehalten und sind erst in diesen Fällen verbindlich.
3. Vergütung
3.1. Vergütung
Der Kunde zahlt der Firma PLATFORMELEMENTS die in dem Bestellschein/Kaufschein ausgewiesene Vergütung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2. Fälligkeit
Die in Rechnung gestellten Beträge sind sofort bei Lieferung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3.3. Verzug, Zinsen
Zahlt der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig, so hat er den offenen Betrag mit acht (8) % über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 2 BGB).
3.4. Zufälliger Untergang
Der zufällige Untergang des Vertragsgegenstands entbindet den Kunden nicht von der Zahlungspflicht.
4. Weitere Pflichten des Kunden
4.1. Anlieferung
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vertragshardware zum Zeitpunkt der Lieferung ordnungsgemäß angeliefert werden kann.
4.2. Installation und Konfiguration
Grundsätzlich übernimmt es der Kunde, die Vertragshardware selbst unverzüglich zu installieren und zu konfigurieren. Der Kunde sorgt in eigener Verantwortlichkeit dafür, dass die für den Betrieb der Hardware notwendigen Einsatzbedingungen (Stromversorgung, Räumlichkeit, Raumklimatisierung u. ä.) gemäß den Richtlinien des Herstellers bzw. dessen technischer Beschreibung und Spezifikation (s.a. 1.2) rechtzeitig gegeben sind.
4.3. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragshardware und ggf. die Dokumentation (s. Ziff. 1.2) unverzüglich nach
Anlieferung auf Vollständigkeit und ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Er wird unverzüglich etwaige Mängel der Vertragshardware und der Dokumentation der Firma PLATFORMELEMENTS mitteilen, möglichst schriftlich, gegebenenfalls die schriftliche Meldung auf Wunsch der Firma PLATFORMELEMENTS nachholen.
4.4. Zutrittsrecht
Wenn seitens des Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen, wozu auch der Hersteller gehören kann, Arbeiten an der Vertragshardware erforderlich werden, um Mängel zu beseitigen, wird der Kunde solchem Personal ungehindert Zutritt zu den Räumlichkeiten und der Vertragshardware selbst verschaffen, die notwendigen Unterlagen, z. B. auch Störungsprotokolle oder Logbuch zur Verfügung stellen und geeignete Räume, Geräte, Rechenzeit und Personal zur Information rechtzeitig und im geeignetem Umfang zur Verfügung stellen.
4.5. Zutrittsmöglichkeit
Der Kunde wird der Firma PLATFORMELEMENTS vor Ort ungehinderten Zugang zu der Hardware, erforderlichenfalls auch zur Software (zu Testzwecken und Abstimmungszwecken) verschaffen. Der Kunde wird der Firma PLATFORMELEMENTS gegebenenfalls auch die Daten (zu Testzwecken) zur Verfügung stellen. Die Erstellung von Testdaten ist Sache des Kunden.
4.6. Zubehör
Der Kunde wird bei Zubehör, vor allem Datenträgern, Verbrauchsmaterialien u. ä. nur solche Produkte verwenden, die den Vorgaben / Freigaben des Herstellers und dessen technischen Spezifikationen entsprechen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Einfacher Eigentumsvorbehalt
Der Kunde erwirbt das Eigentum an der Vertragshardware und der ggf. mitgelieferten Dokumentation erst mit der vollständigen Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Vergütung (Ziff. 3). Das Nutzungsrecht an der bereits aufgespielten / installierten Software erwirbt der Kunde auf Dauer gegen Einmalentgelt. Die Forderungen der Firma PLATFORMELEMENTS gehen nicht durch die Aufnahme in einen kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung unter.
5.2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Der Kunde darf die von der Firma PLATFORMELEMENTS gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsvorgang oder unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes weiterveräußern. Der Kunde tritt hiermit schon jetzt bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung die bei der Veräußerung gegen den Erwerber entstehenden Ansprüche in voller Höhe mit allen Nebenrechten (Vorbehaltseigentum, Sicherungseigentum) an die Firma PLATFORMELEMENTS ab. Die Firma PLATFORMELEMENTS nimmt diese Abtretung an. Der Kunde ist zum Einzug dieser Forderungen und zur Verwertung dieser Nebenrechte berechtigt. Die Einziehungsermächtigung des Kunden und seine Berechtigung zur Verwertung dieser Nebenrechte kann von der Firma PLATFORMELEMENTS aus wichtigem Grunde, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögenslage, widerrufen werden.
5.3. Übersicherung
Sollten die der Firma PLATFORMELEMENTS nach diesen Bestimmungen abgetretenen Forderungen und zustehenden Sicherheiten die der Firma PLATFORMELEMENTS zu stehenden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, so gibt die Firma PLATFORMELEMENTS auf Verlangen des Kunden insoweit die Forderung oder Sicherheit frei.
5.4. Für den kaufmännischen Verkehr gelten die hinsichtlich des Eigentumsvorbehaltes noch zusätzlich die folgenden Bedingungen:
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Kunde nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen, oder anderen Personen außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu überlassen.
- Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt oder erfährt die Firma PLATFORMELEMENTS von Tatsachen, die erhebliche oder begründete Zweifel an der Kreditfähigkeit des Kunden aufkommen lassen, so wird die gesamte Restschuld gegen ihn fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Der Kunde hat in diesem Fall auf Verlangen der Firma PLATFORMELEMENTS ein Verzeichnis sämtlicher noch bei ihm vorhandener Waren, die im Eigentum der Firma PLATFORMELEMENTS stehen und eine Aufstellung der an die Firma PLATFORMELEMENTS abgetretenen Forderungen mit Namen, Anschrift des Schuldners und Höhe der Forderungen zu übermitteln.
- Kommt der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen in mehr als geringfügigem Maße nicht nach, ist er z. B. mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Zahlungsverzug und ist der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises, so ist die Firma PLATFORMELEMENTS berechtigt, die in ihrem Eigentum stehenden Waren zwecks Forderungssicherung zurückzuholen, ohne dass hierzu der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden müsste. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Ware an uns oder einen beauftragten Dritten herauszugeben.
6.1. Begriff Sach- und Rechtsmangel
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Vertragshardware, die Dokumentation (s. Ziff. 1.2) und das Betriebssystem (s. Ziff. 1.1) nicht die unter Ziffer 1. beschriebene vertragliche Beschaffenheit aufweisen oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignen. An der Betriebssoftware stehen dem Hersteller als Dritten Urheberrechte zu Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.
6.2. Verjährung
Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmangel verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Vertragshardware, es sei denn es handelt sich um einen Fall der Arglist oder der übernommenen Garantie.
6.3. Mängelanzeige
Etwa auftretende Mängel sind vom Kunden in einer für die Firma PLATFORMELEMENTS möglichst nachvollziehbaren Weise zu dokumentieren und diesem möglichst schriftlich und unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
6.4. Nacherfüllung
Rügt der Kunde Mängel gemäß Ziffer 6.3, wird die Firma PLATFORMELEMENTS wie folgt nacherfüllen:
- Im Rahmen der Nacherfüllung ist die Firma PLATFORMELEMENTS berechtigt, den Mangel nach ihrer Wahl durch Nachbesserung zu beseitigen oder durch Neulieferung zu erledigen. Der Kunde kann innerhalb angemessener Frist eine Neulieferung verlangen, wenn ihm die Mängelbeseitigung unzumutbar ist oder die Firma PLATFORMELEMENTS die Mängelbeseitigung verweigert. Die Mängelbeseitigung durch die Firma PLATFORMELEMENTS kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen.
- Ist die Firma PLATFORMELEMENTS mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen, vom Kunden gesetzten Frist, die mindestens zwei Nacherfüllungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich oder scheitert auch der zweite Nachbesserungsversuch und liefert die Firma PLATFORMELEMENTS auch nicht innerhalb angemessener Frist neu bzw. lehnt sie beide Arten der Nacherfüllung ab, kann der Kunde von seinen weiteren gesetzlichen Rechten (nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt vom Vertrag) Gebrauch machen.
- Die Fristsetzung durch den Kunden ist entbehrlich, wenn ihm diese nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn die Firma PLATFORMELEMENTS die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
- Zusätzlich kann der Kunde, wenn die Firma PLATFORMELEMENTS ein Verschulden trifft, statt der Leistung Schadenersatz oder Aufwendungsersatz geltend machen.
- Das Recht zum Rücktritt und Schadensersatz statt der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln.
Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der der Firma PLATFORMELEMENTS dadurch entsteht, dass die Vertragshardware an einen anderen Ort als den im Bestellschein genannten Sitz des Kunden verbracht wurde, trägt der Kunde.
6.6. Nutzungsentschädigung
Im Falle des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist die Firma PLATFORMELEMENTS berechtigt, für die gezogene Nutzung in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
6.7. Ausschluss von Ansprüchen wegen Sach- und Rechtsmängeln
Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln entfallen, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte an der Vertragshardware ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Firma PLATFORMELEMENTS oder des Herstellers Änderungen vorgenommen hat. Dies gilt insoweit nicht, als der Kunde darlegen und beweisen kann, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Mangel stehen und die Analyse und Behebung von Mängeln nicht wesentlich erschweren. Statt einer Verweigerung der Nacherfüllung kann die Firma PLATFORMELEMENTS auch Leistungserschwerungen und damit zusätzlichen Aufwand geltend machen, wenn die Firma PLATFORMELEMENTS trotz solcher Änderungen tätig wird. Die Gewährleistungspflicht seitens der Firma PLATFORMELEMENTS entfällt auch, wenn der Kunde die Vertragshardware mit anderer als der freigegebenen Umgebung und anderem als dem freigegebenen Zubehör einsetzt. Dies gilt insoweit nicht, als der Kunde darlegen und beweisen kann, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Mangel stehen und die Analyse und Behebung von Mängeln nicht wesentlich erschweren.
7. Garantie
7.1. Weitergabe der Herstellergarantie
Leistet der Hersteller der Vertragshardware hierauf eine - in der Regel unselbständige - Garantie, wird die Firma PLATFORMELEMENTS diese Garantie an den Kunden weitergeben. Der Kunde wird die gegebenenfalls der Hardware beigefügte Garantiekarte verbindlich unterschrieben wieder an die Firma PLATFORMELEMENTS zurückleiten. Der Umfang der ggf. erteilten Garantie ergibt sich aus dem Kauf schein in Verbindung mit. der Garantiekarte des Herstellers.
7.2. Wahrung von Garantieansprüchen
Zur Wahrung der Garantieansprüche wird sich der Kunde im Falle des Auftretens unter die Garantie fallenden Fehlern / Mängeln direkt an den Hersteller wenden und dabei die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers beachten, insbesondere die Unversehrtheit der Vertragshardware, die Art der Meldung u. ä.
7.3. Informationspflicht des Kunden
Im Falle des Auftretens eines Mangels, der unter die Garantie des Herstellers fällt wird in jedem Falle der Kunde auch die Firma PLATFORMELEMENTS im Hinblick auf die eventuelle Geltendmachung von Ansprüchen informieren und sie über die Handhabung der Garantie durch den Hersteller auf dem Laufenden halten.
7.4. Geltung der Garantiebedingungen
Die Firma PLATFORMELEMENTS lässt die Garantiebedingungen des Herstellers insofern gegen sich gelten, als zum einen die Gewährleistungsfrist hinsichtlich eines Mangels erst mit Kenntnis im Rahmen der Garantiebedingungen beginnt und zum anderen diese Frist durch die Untersuchung-, Behebung- und Austausch-Handhabung seitens des Herstellers bis zum endgültigen Abschluss dieser Bemühungen gehemmt ist.
8. Haftungsbeschränkung
8.1. Anwendungsbereich
Die Firma PLATFORMELEMENTS haftet auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund entsprechend diesen Bestimmungen.
8.2. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Die Haftung der Firma PLATFORMELEMENTS für Schäden, die von einem Mitarbeiter oder einem seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt.
8.3. Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist die Haftung auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung der Mitarbeiter der Firma PLATFORMELEMENTS oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach unbegrenzt.
8.4. Organisationsverschulden und garantierte Beschaffenheit
Unbegrenzt der Höhe nach ist die Haftung auch für Schäden, die auf ein schwerwiegendes Organisationsverschulden der Firma PLATFORMELEMENTS zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden.
8.5. Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Firma PLATFORMELEMENTS, wenn keiner der in den Ziffern 8.2 - 8.4 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
8.6. Ausschluss weiterer Haftung
Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Haftung ohne Verschulden ausgeschlossen.
8.7. Produkthaftungsgesetz
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8.8. Mitverschulden
Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden der Firma PLATFORMELEMENTS, als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen.
8.9. Datensicherung
Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von der Firma PLATFORMELEMENTS verschuldeten Datenverlust, haftet die Firma PLATFORMELEMENTS deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.
8.10. Freistellung
Geht ein Dritter gegenüber dem Kunden wegen einer Rechtsverletzung vor, wird der Kunde nach Möglichkeit der Firma PLATFORMELEMENTS Gelegenheit geben, den Kunden freizustellen, sei dies durch Verhandlungen mit dem Dritten, sei dies durch Lieferung einer Vertragssoftware, die die Rechte des Dritten nicht verletzt.
9. Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Firma PLATFORMELEMENTS und ihre verbundenen Unternehmen ihre Kontaktinformationen, einschließlich Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, speichern und nutzen dürfen. Solche Informationen können im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und genutzt werden und an Subunternehmer, Business Partner und Bevollmächtigte der Firma PLATFORMELEMENTS und ihrer verbundenen Unternehmen zum Zwecke der gemeinsamen Geschäftsaktivitäten, einschließlich der Kommunikation mit dem Kunden, weitergegeben werden (z.B. zur Bearbeitung von Bestellungen, für Werbekampagnen, zur Marktforschung).
10. Sonstiges
10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Firma PLATFORMELEMENTS. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Firma PLATFORMELEMENTS.
10.2. Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht, insbesondere HGB und BGB.
PlatformElements
Betzenstein, Oktober 2009
Aktualisiert (Mittwoch, den 28. Oktober 2009 um 14:31 Uhr)